Weinversand nach Polen
1. Allgemeine Einfuhrbestimmungen
Die Richtlinie wurde durch das polnische Gesetz über die Akzisensteuer vom 23. Januar 2004 (GBl. 2004.29.257, im Nachhinein AStG) in das polnische Rechtsystem integriert. Die neue Verordnung des Finanzministers vom 20. November 2008 sieht vom 01. März 2009 die Einführung neuer Banderolenmuster für Weinerzeugnisse vor. Die alten Banderolen werden nur ein halbes Jahr gültig sein und die bis zum 30. Oktober eingereichten Bestellungen für die Akzisezeichen werden sich nur für die alten Muster gelten. (GBl. Dziennik Ustaw Nr. 208, Pos. 1309)
Der Wein unterliegt der steuerlichen Überwachung. Erfolgt der Versand von Deutschland aus nach Polen, gelten für die Pflichten des Empfängers die polnischen Vorschriften. Der Empfänger ist verpflichtet nach dem Abschluss des Verfahrens, den vollen Betrag der Akzisensteuer zu entrichten.
Wein darf im Versandverfahren unter Steueraussetzung ausschließlich aus Steuerlagern im deutschen Steuergebiet in:
a) polnische Steuerlager oder
b) Betriebe des registrierten Händlers (registrierten Wirtschaftsbeteiligter) in Polen oder
c) Betriebe des nicht registrierten Händlers (nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligter) in Polen
befördert werden.
II. Banderolenpflicht für Flaschenwein
Die Pflicht der Kennzeichnung von Akzisewaren mit den Akzisezeichen gilt u.a. für Produzenten, Importeure, Unternehmen, die einen innengemeinschaftlichen Erwerb tätigen, Steuervertreter, gemäß Art. 86 Abs. 1 des Akzisesteuergesetzes vom 23. Januar 2004.
Die Akzisezeichen können – aufgrund Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes –Produzenten, Importeure, Unternehmen, die einen innengemeinschaftlichen Erwerb tätigen sowie Steuervertreter erhalten.
Banderole muss an der Einzelflasche angebracht werden. Die Banderole können dem Weingut direkt durch Steuerlager, Betriebe des registrierten Händlers und Betriebe des nicht registrierten Händlers geliefert werden.
Der Weingut erhält Banderolen, die er im eigenen Rahmen auf die Flaschen anbringt. Normalerweise deckt der polnische Abnehmer die Kosten des Ankaufs und der Herstellung von Steuerbanderolen (0,03- 0,04 PLN/Banderole).
Das Akzisezeichen wird an den Verkaufsverpackungen der Akzisewaren so angebracht, dass die Abnahme des Zeichens bzw. Öffnung der Verpackung dauerhafte und sichtbare Beschädigungen des Zeichens verursacht.
Die Akzisezeichen dürfen weder veräußert noch unter anderen Bedingungen abgetreten bzw. entgeltlich oder unentgeltlich an andere Subjekte übergeben werden. Die Importeure, Unternehmen, die einen innengemeinschaftlichen Erwerb tätigen dürfen die Banderolen einem Subjekt übergeben, das seinen Sitz im Ausland hat, um sie an die Weinflaschen anzubringen, die importiert werden. Die vom Weingut nicht genutzten Banderolen sind dem polnischen Abnehmer zurückzugeben.
III. Begleitdokumente
1. das Vereinfachte Begleitdokument (VBD)
2. Handelsrechnung
IV. Etikettierungsvorschriften
Die Bezeichnung und Aufmachung der Weine muss den geltenden Verordnungen der EU entsprechen. In Polen ist Wein mit einer Steuerbanderole zu versehen, diese wird seit dem 1. Mai 2004 erst in Polen im Steuerlager vor Verbringen in den Handel angebracht.
Gemäß dem „Gesetz über die polnische Sprache“ ist bei Bezeichnung, Angebot, Aufmachung, schriftlicher oder mündlicher Werbung sowie bei Rechnungen und Quittungen ausschließlich bzw. ergänzend die polnische Sprache zu verwenden. Da es gewisse Ausnahmen gibt, sollte rechtzeitig mit dem polnischen Importeur Rücksprache genommen werden.
V. Steuern und sonstige Abgaben
1. Umsatzsteuer :22 %
2. Verbrauchsteuer (Akzise)
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Bezeichnung |
zl/hl |
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Wein, Schaumwein |
136,00 |
Ansprechpartner:
Informationsbüro des Deutschen Weininstituts
Deutsch-Polnische
Industrie- und Handelskammer
Ansprechpartnerin: Anna Gmurczyk
ul. Miodowa 14
00-246 Warszawa
Telefon:
00 48 22/5 31 05 28
Telefax: 00 48 22/5 31 06 88
E-Mail: info@winaniemieckie.pl
Internet: www.winaniemieckie.pl

